Gesetzliche Regelungen

Welche gesetzlichen Regelungen müssen eingehalten werden?

Fahrwerk

Ein sportliches Fahrwerk verleiht dem Wagen nicht nur einen coolen Look, sondern trägt auch maßgeblich zum Fahrspaß bei. Folgende Details müssen beim Tuning beachtet werden, damit ihr Traumwagen im Einklang mit der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung steht.

Bodenfreiheit

Bezüglich der Bodenfreiheit existieren bisher noch keine eindeutigen Vorschriften. Als Orientierungshilfe gilt hier der Wert, der von entsprechenden Gremien des Bundesverkehrsministeriums als Maßgabe festgelegt wurde: Ein tiefergelegtes Fahrzeug muss, besetzt mit Fahrer und vollem Tank, ein Hindernis mit 110 mm Höhe und 800 mm Breite ohne Berührung überfahren können.

Scheinwerfer und Leuchten

Das Tieferlegen das Fahrwerks beeinflusst auch die Höhe der Scheinwerfer und der sonstigen Beleuchtungsanlagen. Hier gibt der Gesetzgeber exakte Grenzwerte vor, die nicht unterschritten werden dürfen.

  • Frontscheinwerfer 500 mm
  • Rückstrahler hinten 350 mm
  • Vordere Fahrtrichtungsanzeiger 350 mm
  • Seitliche Fahrtrichtungsanzeiger 500 mm
  • Nebelscheinwerfer 250 mm
  • Tagfahrleuchten 250 mm
  • Seitenmarkierungsleuchten 250 mm
  • Nebelschlussleuchte 250 mm
  • Rückstrahler hinten 350 mm

Karosserie

Die Verschönerung der Karosserie bietet viel Raum an optischen Tuningmöglichkeiten. Gerade hier kann der Autofan seine Liebe zum Detail verwirklichen. Dabei gibt es Folgendes zu beachten:

Anbauten

Spoiler und Schweller tragen nicht nur maßgeblich zum coolen Look des Fahrzeugs bei, sondern können auch das Fahrverhalten des Autos erheblich verändern. Das Lenkverhalten sowie die Belastung der Achsen wird beeinflusst und bestimmte Anbauten können auch ein erhöhtes Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber bei diesen Teilen in der Regel eine Begutachtung vor. Für serienmäßig gefertigte Teile müssen gültige Prüfzeugnisse (z.B. Teilegutachten) vorgelegt werden.

Kotflügel, Motorhaube und Sonstiges

Handelt es sich bei den verwendeten Elementen um Originalersatzteile oder Ident-Teile, bedarf es keiner zusätzlichen Überprüfung. Kommen andere Materialien wie Carbon oder glasfaserverstärkter Kunststoff zum Einsatz, müssen jeweils gültige Prüfungszeugnisse vorliegen.

Innenraum

Lenkrad

Das Lenkrad ist eine der größten Verletzungsursachen bei Unfällen. Es dürfen daher nur geprüfte Lenkräder eingebaut werden. Problematisch ist es, wenn ein Fahrzeug serienmäßig mit einem Airbag ausgerüstet ist, und ein Lenkrad ohne Airbag eingebaut werden soll. Hierbei muss nachgewiesen werden, dass der Insassenschutz ohne Frontairbag gemäß den Richtlinien erhalten bleibt.

Armaturen

Gesetzlich vorgeschrieben sind nur die Geschwindigkeitsanzeige und der Wegstreckenanzeiger. Weitere Armaturen wie Öldruckanzeige, Drehzahlmesser etc. bedürfen keiner Eintragung in die Fahrzeugpapiere. Beim Einbau von zusätzlichen Armaturen muss nur beachtet werden, dass das Sichtfeld des Fahrers nicht eingeschränkt wird. Schaltknüppel können in der Regel ohne Eintragung gewechselt werden, solange keine erhöhte Verletzungsgefahr besteht.

Sitze

Damit die Sitze der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen, müssen sie in der Hinsicht verstellbar sein, dass sie individuell an die Körpermaße angepasst werden können. Bei zweitürigen Autos ist zusätzlich sowohl auf die Ein- und Ausstiegsmöglichkeit, als auch auf eine Fluchtmöglichkeit für die hinteren Fahrgäste zu achten. Bei Fahrzeugen ab Erstzulassung 1996 müssen Sitze und Sitzkonsolen über gültige Prüfzeugnisse (Teilegutachten, ECE-Prüfzeichen) verfügen.

Überrollbügel

Gemäß der StVZO muss beim Einbau eines Überrollbügels folgendes erfüllt sein:

  • Vorhandensein von Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten
  • Abpolsterung der Überrollvorrichtung in den Anprallzonen
  • Die Sicht nach vorne und seitlich darf nicht beeinflusst sein
  • Die Überrollvorrichtung darf nicht scharfkantig sein

Motor

Beim Motortuning muss einiges beachtet werden, damit einerseits der Motor voll funktionsfähig bleibt, und andererseits, dass er weiterhin der Straßenverkehrszulassungsordnung entspricht. Leistungssteigernde Maßnahmen nehmen immer direkten Einfluss auf das Abgasverhalten des Fahrzeugs. Bei einer Erhöhung der Leistung erlischt daher die Betriebserlaubnis und muss neu beantragt werden.

Der Ein- bzw. Umbau folgender Fahrzeugteile ist in der Regel genehmigungspflichtig:

  • Zylinder
  • Nockenwelle
  • Einspritzanlage
  • Vergaser
  • Turbolader oder Kompressor
  • Fächerrohrkrümmer
  • Ansaugbrücke
  • Schalldämpferanlage

Chiptuning

Der Einbau eines Tuning-Chips oder die Umprogrammierung des Original-Chips zur Änderung der Motorleistung muss in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Am besten sollten Bausätze mit Gutachten bzw. ABE verwendet werden, sonst muss die Tuningmaßnahme einzeln beim TÜV abgenommen werden und das kann sehr teuer werden.

HINWEIS: Erfolgen die Änderungen ohne die Zustimmung des Fahrzeugherstellers, kann dieser bei eintretenden Schäden jegliche Schadenersatzansprüche ablehnen. Die Umbauten sind zudem dem Versicherer mitzuteilen.

Reifen/Felgen

Neue Rad- oder Reifenkombinationen erfordern eine Abnahme vom TÜV. Erst mit der Eintragung in die Fahrzeugpapiere wird Ihnen der ordnungsgemäße Anbau bescheinigt und die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Für die Änderungsabnahme müssen Sie folgende Dokumente mitnehmen: die Teilegenehmigungen (ABE, ABG, EG, ECE) oder ein Teilegutachten eines akkreditierten technischen Dienstes.

Licht

Scheinwerfer, Rückstrahler, Leuchten und Reflektoren ergeben ein eindeutiges Signalbild für andere Verkehrsteilnehmer und dürfen daher nur eingeschränkt verändert werden. Aus diesem Grund müssen alle lichttechnischen Einrichtungen bauartgeprüft sein. Über die Verwendungsart geben hier entsprechende Prüfzeichen, Kennzahlen und Kennzeichen Auskunft.

Folgende Beleuchtungsarten sind im Straßenverkehr nicht zulässig:

  • Unterbodenbeleuchtung
  • Beleuchtete Reklameteile
  • Gelbe nach vorne wirkende Strahler und Leuchten
  • Beleuchtete Scheibenwaschdüsen
  • Punktstrahler mir farbigem Licht
  • Lichterketten, egal ob mit Dauerlicht oder blinkendem bzw. umlaufendem Licht
  • Leuchtende Namensschriftzüge
  • Leuchtdioden

Xenonlicht

Xenonlicht verwendet anstatt Halogen-Glühlampen eine Gasentladungslampe als Lichtquelle. Bei der Umrüstung auf Xenonlicht sind folgende Punke zu beachten:

  • Der Umbau eines herkömmlichen Scheinwerfers auf Xenonlicht mittels eines Vorschaltgeräts ist nicht zulässig
  • Die ständige Funktion des Abblendlichts muss auch bei Fernlicht sichergestellt sein.
  • Bei der Verwendung von Xenonlicht sind eine Scheinwerferreinigungsanlage und eine automatische Leuchtweitenregulierung erforderlich.
  • Der Scheinwerfer muss geprüft und geeignet sein

Scheiben

Folien an den Scheiben schützen zwar vor grellem Sonnenlicht, können aber auch die freie Sicht des Autofahrers beeinträchtigen. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber hier folgende Regelung vor:

  • Windschutzscheiben müssen mindestens 75 % des Lichts durchlassen
  • Andere Scheiben müssen zu 70 % lichtdurchlässig sein

Achten Sie auch darauf, dass Sie die richtige Folie an der richtigen Scheibe anbringen. Aufschluss darüber gibt die Bauart-Genehmigung und die Anbauanweisung.

Allgemeines: Wie kommt man mit einem noch nicht zugelassenen Fahrzeug zum TÜV?

Sie haben ein abgemeldetes Fahrzeug und möchten es wieder zulassen? Oder Sie haben Veränderungen an Ihrem Fahrzeug vorgenommen, die die Betriebserlaubnis betreffen und möchten diese beim TÜV abnehmen lassen?

Für diese Fahrten gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Ohne amtliches Kennzeichen:

    Ohne Zulassung darf ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht bewegt werden. Die einzige Möglichkeit, den Wagen zum TÜV oder der Zulassungsstelle zu befördern, ist per Anhänger oder Fahrzeugtransporter
  • Kurzzeitkennzeichen:

    Ein Kurzzeitkennzeichen kann beim Straßenverkehrsamt gegen Vorlage des Personalausweises, des Fahrzeugbriefs und der Deckungskarte beantragt werden. Das Kurzzeitkennzeichen ist 5 Tage gültig und muss nicht zurückgegeben werden.
  • Rotes Kennzeichen:

    Für Probefahrten oder Überführungen bieten Autohändler und Werkstätten rote Kennzeichen an. Fragen Sie bei Ihrer Werkstatt nach, ob man Ihnen ein solches Kennzeichen überlässt.
  • Entstempeltes Kennzeichen:

    Falls Ihr abgemeldetes Fahrzeug (nicht länger als 18 Monate) noch mit den entstempelten amtlichen Kennzeichen versehen ist, dürfen Sie mit dem Auto zur Zulassung und zu Haupt- und Abgasuntersuchungen fahren, allerdings nur innerhalb des ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks. Diese Fahrten müssen allerdings durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sein.