Tuning
Ein sportliches Fahrwerk verleiht dem Wagen nicht nur einen coolen Look, sondern trägt auch maßgeblich zum Fahrspaß bei. Folgende Details müssen beim Tuning beachtet werden, damit ihr Traumwagen im Einklang mit der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung steht.
Bezüglich der Bodenfreiheit existieren bisher noch keine eindeutigen Vorschriften. Als Orientierungshilfe gilt hier der Wert, der von entsprechenden Gremien des Bundesverkehrsministeriums als Maßgabe festgelegt wurde: Ein tiefergelegtes Fahrzeug muss, besetzt mit Fahrer und vollem Tank, ein Hindernis mit 110 mm Höhe und 800 mm Breite ohne Berührung überfahren können.
Das Tieferlegen das Fahrwerks beeinflusst auch die Höhe der Scheinwerfer und der sonstigen Beleuchtungsanlagen. Hier gibt der Gesetzgeber exakte Grenzwerte vor, die nicht unterschritten werden dürfen.
Die Verschönerung der Karosserie bietet viel Raum an optischen Tuningmöglichkeiten. Gerade hier kann der Autofan seine Liebe zum Detail verwirklichen. Dabei gibt es Folgendes zu beachten:
Spoiler und Schweller tragen nicht nur maßgeblich zum coolen Look des Fahrzeugs bei, sondern können auch das Fahrverhalten des Autos erheblich verändern. Das Lenkverhalten sowie die Belastung der Achsen wird beeinflusst und bestimmte Anbauten können auch ein erhöhtes Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber bei diesen Teilen in der Regel eine Begutachtung vor. Für serienmäßig gefertigte Teile müssen gültige Prüfzeugnisse (z.B. Teilegutachten) vorgelegt werden.
Handelt es sich bei den verwendeten Elementen um Originalersatzteile oder Ident-Teile, bedarf es keiner zusätzlichen Überprüfung. Kommen andere Materialien wie Carbon oder glasfaserverstärkter Kunststoff zum Einsatz, müssen jeweils gültige Prüfungszeugnisse vorliegen.
Das Lenkrad ist eine der größten Verletzungsursachen bei Unfällen. Es dürfen daher nur geprüfte Lenkräder eingebaut werden. Problematisch ist es, wenn ein Fahrzeug serienmäßig mit einem Airbag ausgerüstet ist, und ein Lenkrad ohne Airbag eingebaut werden soll. Hierbei muss nachgewiesen werden, dass der Insassenschutz ohne Frontairbag gemäß den Richtlinien erhalten bleibt.
Gesetzlich vorgeschrieben sind nur die Geschwindigkeitsanzeige und der Wegstreckenanzeiger. Weitere Armaturen wie Öldruckanzeige, Drehzahlmesser etc. bedürfen keiner Eintragung in die Fahrzeugpapiere. Beim Einbau von zusätzlichen Armaturen muss nur beachtet werden, dass das Sichtfeld des Fahrers nicht eingeschränkt wird. Schaltknüppel können in der Regel ohne Eintragung gewechselt werden, solange keine erhöhte Verletzungsgefahr besteht.
Damit die Sitze der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen, müssen sie in der Hinsicht verstellbar sein, dass sie individuell an die Körpermaße angepasst werden können. Bei zweitürigen Autos ist zusätzlich sowohl auf die Ein- und Ausstiegsmöglichkeit, als auch auf eine Fluchtmöglichkeit für die hinteren Fahrgäste zu achten. Bei Fahrzeugen ab Erstzulassung 1996 müssen Sitze und Sitzkonsolen über gültige Prüfzeugnisse (Teilegutachten, ECE-Prüfzeichen) verfügen.
Gemäß der StVZO muss beim Einbau eines Überrollbügels folgendes erfüllt sein:
Beim Motortuning muss einiges beachtet werden, damit einerseits der Motor voll funktionsfähig bleibt, und andererseits, dass er weiterhin der Straßenverkehrszulassungsordnung entspricht. Leistungssteigernde Maßnahmen nehmen immer direkten Einfluss auf das Abgasverhalten des Fahrzeugs. Bei einer Erhöhung der Leistung erlischt daher die Betriebserlaubnis und muss neu beantragt werden.
Der Ein- bzw. Umbau folgender Fahrzeugteile ist in der Regel genehmigungspflichtig:
Der Einbau eines Tuning-Chips oder die Umprogrammierung des Original-Chips zur Änderung der Motorleistung muss in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Am besten sollten Bausätze mit Gutachten bzw. ABE verwendet werden, sonst muss die Tuningmaßnahme einzeln beim TÜV abgenommen werden und das kann sehr teuer werden.
HINWEIS: Erfolgen die Änderungen ohne die Zustimmung des Fahrzeugherstellers, kann dieser bei eintretenden Schäden jegliche Schadenersatzansprüche ablehnen. Die Umbauten sind zudem dem Versicherer mitzuteilen.
Neue Rad- oder Reifenkombinationen erfordern eine Abnahme vom TÜV. Erst mit der Eintragung in die Fahrzeugpapiere wird Ihnen der ordnungsgemäße Anbau bescheinigt und die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Für die Änderungsabnahme müssen Sie folgende Dokumente mitnehmen: die Teilegenehmigungen (ABE, ABG, EG, ECE) oder ein Teilegutachten eines akkreditierten technischen Dienstes.
Scheinwerfer, Rückstrahler, Leuchten und Reflektoren ergeben ein eindeutiges Signalbild für andere Verkehrsteilnehmer und dürfen daher nur eingeschränkt verändert werden. Aus diesem Grund müssen alle lichttechnischen Einrichtungen bauartgeprüft sein. Über die Verwendungsart geben hier entsprechende Prüfzeichen, Kennzahlen und Kennzeichen Auskunft.
Folgende Beleuchtungsarten sind im Straßenverkehr nicht zulässig:
Xenonlicht verwendet anstatt Halogen-Glühlampen eine Gasentladungslampe als Lichtquelle. Bei der Umrüstung auf Xenonlicht sind folgende Punke zu beachten:
Folien an den Scheiben schützen zwar vor grellem Sonnenlicht, können aber auch die freie Sicht des Autofahrers beeinträchtigen. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber hier folgende Regelung vor:
Achten Sie auch darauf, dass Sie die richtige Folie an der richtigen Scheibe anbringen. Aufschluss darüber gibt die Bauart-Genehmigung und die Anbauanweisung.
Sie haben ein abgemeldetes Fahrzeug und möchten es wieder zulassen? Oder Sie haben Veränderungen an Ihrem Fahrzeug vorgenommen, die die Betriebserlaubnis betreffen und möchten diese beim TÜV abnehmen lassen?
Für diese Fahrten gibt es mehrere Möglichkeiten: